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OLG Hamm, 18.08.2021 - 1 Vollz (Ws) 347/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StVollzG § 109 ff.; MRVG NRW; StrUG NRW
Informations- und Unterhaltungselektronik, Überprüfung, Schnittstellen, Verplombung, Kosten, Kostenbeteiligung - rewis.io
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG § 109 ff.
Informations- und Unterhaltungselektronik; Überprüfung; Schnittstellen; Verplombung; Kosten; Kostenbeteiligung - rechtsportal.de
StVollzG § 109 ff.
Verpflichtung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten zur Tragung von Kosten der Überprüfung technischer Geräte aufgrund von Sicherheitsbedenken
Verfahrensgang
- LG Paderborn - 13 StVK 1/21
- OLG Hamm, 18.08.2021 - 1 Vollz (Ws) 347/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2021 - 1 Vollz (Ws) 347/21
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (Az. III-1 Vollz(Ws) 26/14, veröffentlicht bei juris) in einer Sicherungsverwahrungsvollzugssache, in der es um die Kostentragung für die Verplombung eines Fernsehgerätes ging, entschieden, dass § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW ( "An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt." ) entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht. - OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15
Recht auf eigene Selbstversorgung im Maßregelvollzug
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2021 - 1 Vollz (Ws) 347/21
Insofern hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2015 (Az. III-1 Vollz(Ws) 260/15, veröffentlicht bei juris) darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht auch deshalb äußerst schwerwiegend ist, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt, weshalb die Sicherungsverwahrung überhaupt nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (…vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 101), in gleicher Weise auch für die Unterbringung nach § 63 StGB Geltung beanspruchen. - OLG Hamm, 18.02.2014 - 1 Vollz (Ws) 26/14
Keine Kostenerstattung für Verplombung des Fernsehgeräts eines …
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2021 - 1 Vollz (Ws) 347/21
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (Az. III-1 Vollz(Ws) 26/14, veröffentlicht bei juris) in einer Sicherungsverwahrungsvollzugssache, in der es um die Kostentragung für die Verplombung eines Fernsehgerätes ging, entschieden, dass § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW ( "An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt." ) entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht.
- OLG Karlsruhe, 06.10.2022 - 2 Ws 260/22
Beteiligung von Sicherungsverwahrten an den Kosten für die Sicherheitsüberprüfung …
Da es zumindest derzeit bereits an einer Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg für eine Kostenbeteiligung des Sicherungsverwahrten für die Überprüfung eingebrachter Elektrogeräte fehlt, muss der Senat hier die grundsätzliche Frage, ob Sicherungsverwahrte in Anbetracht des Charakters der Maßregel als Sonderopfer (…vgl. BVerfG, a.a.O) überhaupt an Kosten für derartige Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Vollzuges beteiligt werden dürfen, vorliegend nicht entscheiden (vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 16.04.2020, 1 Vollz (Ws) 64/20; Beschluss vom 18.08.2021, 1 Vollz (Ws) 347/21 zum Maßregelvollzug; OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017, 3 Ws 369/17; jeweils juris).